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Präambel
Auf ihrem Weg in unsere demokratische und soziale Gesellschaft soll das Jugendparlament der Hansestadt Anklam den jungen Menschen Hilfe und Übungsplatz sein. Das JuPa soll insbesondere die Anliegen der Kinder und Jugendlichen verantwortungsbewusst unter demokratischer Entscheidungsfindung vertreten und die Stadtvertretung und -verwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, unterstützen und beraten.

§ 1 Jugendparlament

In der Hansestadt Anklam wird ein Jugendparlament in Form eines Beirates gebildet. Mitglieder des Parlaments unterliegen nur ihrem Gewissen, es ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Alle Mitglieder des Jugendparlamentes sind ehrenamtlich tätig.

§ 2 Zusammensetzung

  1. Das Jugendparlament besteht aus 9 gewählten Personen, die am jeweils ersten Tag der Wahl
    entweder mindestens 11 Jahre alt sind oder mindestens die fünfte Klasse besuchen und
    höchstens 21 Jahre alt sind.
  2. Dem Jugendparlament steht als Beisitzer ein Mitarbeiter aus der Verwaltung für Auskünfte
    und Hilfestellungen in beratender Funktion zur Verfügung. Das Jugendparlament kann per
    Beschluss weitere Beisitzer bestimmen. Die Beisitzer können an den Sitzungen des
    Jugendparlamentes ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. Die Beisitzer werden für die Dauer
    der laufenden Legislatur gewählt.
  3. Das Jugendparlament wird für zwei Jahre gewählt. Vollendet ein Mitglied in einem
    Wahlzeitraum das 21. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende der zweijährigen Amtszeit
    Parlamentsmitglied.
  4. Ein Ausscheiden aus dem Jugendparlament kann außerdem durch das Mitglied aus wichtigem
    Grund schriftlich beantragt werden.
  5. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall seine Stellvertretender vertreten das
    Jugendparlament nach innen und nach außen.
  6. Bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
    kann eine Abwahl von Mitgliedern des Jugendparlamentes durch das Jugendparlament mit
    einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Einer groben Pflichtverletzung kommt gleich, wenn ein
    Mitglied des Jugendparlamentes nach ordnungsgemäßer Wahl sich in einer Weise betätigt, die
    gemäß §9 Absatz 6 die Nichtwählbarkeit zur Folge gehabt hätte.

§ 3 der Vorstand

  1. Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden
    und seine zwei Stellvertreter. Die drei Gewählten bilden den Vorstand. Weitere Aufgaben und
    Funktionen können durch das Jugendparlament per Beschluss vergeben werden, darunter
    Schriftführung, Pressearbeit und Sonderbeauftragte. Die Funktionen können sowohl durch
    Mitglieder des Vorstandes als auch durch weitere im Jugendparlament vertretene Mitglieder
    ausgeübt werden.
  2. Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Der
    Wahlvorgang findet nicht öffentlich statt und ist schriftlich durchzuführen.
  3. Der gewählte Vorstand des Jugendparlamentes bleibt grundsätzlich für zwei Jahre im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder legt sein Amt nieder, so wird unverzüglich eine
    Neuwahl durchgeführt.
  5. Das Jugendparlament kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem
    Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass das
    Jugendparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen dem
    Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.
  6. Eine Neuwahl des Vorstandes kann mit einer Zweidrittelmehrheit beantragt werden. Die
    Neuwahl für die restliche Legislaturperiode erfolgt bei der nächsten Sitzung. Diese Sitzung
    muss innerhalb von drei Wochen durchgeführt werden.
  7. Findet ein Antrag des Vorsitzenden, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung
    der Mehrheit der Mitglieder des Jugendparlaments, so kann der Bürgermeister der Hansestadt
    Anklam auf Vorschlag des Vorsitzenden binnen einundzwanzig Tagen das Jugendparlament
    auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald das Jugendparlament mit der Mehrheit
    seiner Mitglieder einen neuen Vorsitzenden wählt.
  8. Bei der konstituierenden Sitzung muss der alte Vorstand von den gewählten Mitgliedern
    entlastet werden, Gleiches gilt für eine Neuwahl innerhalb einer Legislatur.

§ 4 der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende vertritt das Jugendparlament nach außen, insbesondere obliegt ihm die
    Kommunikation mit der Verwaltung und dem Bürgermeister. Er kann die Wahrnehmung seiner
    Pflichten teilweise und zeitlich oder thematisch begrenzt im Einvernehmen mit dem gesamten
    Vorstand, anderen Vorstandsmitgliedern oder weiteren Mitgliedern des Jugendparlaments
    übertragen.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden erfüllen die Aufgaben des Vorsitzenden, soweit dieser an
    der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert ist oder ihnen in sonstiger Weise nicht
    nachkommt.

§ 5 Aufgaben und Rechte

  1. Das Jugendparlament vertritt die Interessen und Anliegen der Kinder und Jugendlichen der
    Hansestadt Anklam. Es unterstützt die Stadtvertretung, ihre Ausschüsse und die
    Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen. Die Meinungsbildung und
    Umsetzung von Beschlüssen erfolgt nach demokratischen Regeln.
  2. Das Jugendparlament ist bei städtischen Planungen und Vorhaben, die seine Interessen
    berühren, zu beteiligen und durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten und beratend mit
    einzubeziehen.
  3. Das Jugendparlament kann sich bei den zuständigen Fachbereichen der Stadtverwaltung die
    für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen einholen.
  4. Die Hansestadt Anklam stellt dem Jugendparlament einen städtischen Raum für die
    Beratungen kostenlos zur Verfügung.
  5. Die Stadtvertretung ist über Beschlüsse und Ergebnisse des Jugendparlamentes zu
    unterrichten. Die Stadtvertretung ist nicht an Beschlüsse des Jugendparlamentes gebunden.
  6. Die Stadtvertretung, die Ausschüsse und die Stadtverwaltung haben die Empfehlungen und
    Anträge des Jugendparlaments innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
  7. Das Jugendparlament besitzt ein Antragsrecht in der Stadtvertretung.

§ 6 Pflichten

  1. Die Jugendlichen, welche die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten
    sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben.
  2. Das Jugendparlament verpflichtet sich, den Fraktionen der Anklamer Stadtvertretung auf
    Anfrage die Protokolle der Sitzungen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen, die
a) in der Hansestadt Anklam wohnen, zur Schule gehen, eine Ausbildung oder einen
Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.
b) mindestens 11 Jahre alt sind oder mindestens die fünfte Klasse besuchen.
c) höchstens 21 Jahre alt sind.

§ 8 Wahlgremium

  1. Das Jugendparlament bildet mindestens fünf Monate vor Ende seiner Amtszeit per Beschluss
    ein Wahlgremium, das aus drei vom Jugendparlament beauftragten Personen besteht. Das
    Wahlgremium organisiert in eigener Verantwortung die nächsten Wahlen. Die Stadt stellt die
    vierte Person im Wahlgremium, dieses wählt sich aus seinen Reihen einen Leiter.
  2. Das Wahlgremium hat die Aufgabe, mehrere Kandidaten zu suchen und zu garantieren, dass
    die Wahlen nach den Grundsätzen der Paragraphen 8 bis 11 der vorliegenden Satzung
    verlaufen.
  3. Das Wahlgremium bestimmt den Wahltermin in Abstimmung mit dem Bürgermeister. Er liegt
    außerhalb der Schulferien und muss durch das Jugendparlament bestätigt werden.

§ 9 Wahlvorschläge/Nominierung

  1. Das Wahlgremium wirbt mit Unterstützung des Bürgermeisters und der Hansestadt Anklam
    um Kandidaten für das nächste Jugendparlament.
  2. Die Hansestadt Anklam stellt dem Wahlgremium Möglichkeiten zur Kandidatenwerbung in
    örtlichen Publikationen, in Schulen und anderen geeigneten Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Die Bewerbungsphase beginnt mit der offiziellen Bekanntgabe der Wahl, spätestens jedoch
    am 90. Tag vor der Wahl. Alle Wahlvorschläge sind beim Leiter des Wahlgremiums bis zum
    Ende der Bewerbungsphase am 42. Tag vor der Wahl einzureichen.
  4. Die Eignung eines Kandidaten wird vor der Wahl vom Wahlgremium geprüft.
  5. Die vom Wahlgremium organisierte Nominierungsversammlung dient der
    Kandidatenvorstellung und ist nach Schließung der Bewerbungsphase durchzuführen. Alle
    Bewerbungen sind in einer Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge festzuhalten.
  6. Auf der Kandidatenliste muss die wählbare Person mit Zunamen, Vornamen, Geburtsdatum
    und Status (Schule, Lehre, Beruf) angegeben werden. Es muss ein schriftliches Einverständnis
    der wählbaren Person vorliegen, dass sie mit der Aufnahme in die Kandidatenliste
    einverstanden ist. Beizufügen ist jeweils ein Lichtbild (Passbild) der sich bewerbenden Person.
  7. Das Jugendparlament schließt mit Unterstützung der Hansestadt Anklam Mitglieder aus dem
    Jugendparlament oder Kandidaten von der Nominierung aus, sofern eines oder mehrere der
    folgenden Kriterien zu treffen:
    • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Jugendparlamentes und bei anderem, dem
    Jugendparlament schädigenden Verhalten. Dazu gehören insbesondere Kundgabe
    extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb
    des Jugendparlamentes und die Mitgliedschaft in mehrheitlich extremistischen,
    antisemitischen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen
    • bei Nichterfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen gegenüber dem Jugendparlament
  8. Das Wahlgremium hat sich vor der endgültigen Nominierung mit der Verwaltung hinsichtlich
    der Einhaltung der vorstehenden Regelungen abzustimmen.
  9. Der Leiter des Wahlgremiums macht unverzüglich nach der Nominierung, spätestens jedoch
    am 28. Tag vor der Wahl die durch das Wahlgremium zugelassenen Bewerber mit persönlichen
    Daten (Nachnamen, Vorname, Geburtsjahr) bekannt.

§ 10 Wahlvorbereitung

  1. Der Leiter des Wahlgremiums macht spätestens am 90. Tag vor der Wahl die Wahl zum
    Jugendparlament öffentlich bekannt.
  2. Darüber hinaus wird die Hansestadt Anklam im Namen des Wahlgremiums bis spätestens zum
  3. Tag vor der Wahl Einladungen unter Beifügung einer Liste der zugelassenen Kandidaten
    sowie eines Wahlscheines an alle wahlberechtigten Jugendlichen im Sinne dieser Satzung zur
    Wahl erstellen. Die Verteilung dieser Einladungen obliegt dem Wahlgremium.
  4. Die Hansestadt Anklam stellt in Absprache mit dem Wahlgremium die notwendigen
    Wahllokale, die erforderliche Anzahl an Wahlurnen sowie vorbereitete Stimmzettel kostenlos
    zur Verfügung.

§ 11 Wahlvorgang

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments werden in allgemeiner, direkter, unmittelbarer, gleicher
    und geheimer Wahl gewählt.
  2. Die Wahlberechtigten haben bis zu drei Stimmen, die sie einem Kandidaten geben oder
    beliebig auf zwei oder drei Kandidaten verteilen können.
  3. Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt das Wahlgremium fest, wie viele Stimmen auf jeden
    Bewerber entfallen. Dabei prüfen und bestimmen sie die Gültigkeit der abgegebenen
    Stimmen. Als ungültig sind Stimmzettel zu werten:
    • die keine Kennzeichnung enthalten,
    • die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
    • auf denen insgesamt mehr als drei Stimmen abgegeben wurden,
    • die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
  4. Die neun Bewerber bzw. Bewerberinnen mit den meisten Stimmen werden Mitglieder des
    Jugendparlaments. Bei Stimmgleichheit von mehreren Bewerbern entscheidet über die Plätze
    9 und 10 das Los, dass der Bürgermeister zieht.
  5. Die nicht zu Mitgliedern gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge
    der auf sie entfallenden Stimmenzahl auf einer Liste verzeichnet. Diese Liste stellt die
    Reserveliste dar. Wenn jemand die Wahl nicht annimmt oder im Laufe der Amtszeit
    ausscheidet, wird nachgerückt, sofern das JuPa dann weniger als 9 Mitglieder hat. Falls ein
    Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.
  6. Die Wahl und das Wahlergebnis sind durch den Leiter des Wahlgremiums mit Unterstützung
    der Stadt zu protokollieren.
  7. Das festgestellte Wahlergebnis wird vom Leiter des Wahlgremiums öffentlich bekannt
    gemacht. Die Hansestadt Anklam wird bei der Veröffentlichung Unterstützung leisten.
  8. Die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments soll innerhalb von acht Wochen nach dem
    Wahltag stattfinden. Das bestehende Jugendparlament führt die Geschäfte bis zur
    Konstituierung des neu gewählten Jugendparlaments kommissarisch weiter.
  9. Die Tätigkeit des jeweiligen Jugendparlaments endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des
    neu gewählten Jungendparlaments nach zwei Jahren.

§ 12 Geschäftsgang

  1. Das Jugendparlament kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.
  2. Zum Zweck der Unterrichtung sind dem Vorsitzenden des Jugendparlaments die Einladungen
    der Sitzung der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse rechtzeitig zu übersenden. Soweit
    Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die unmittelbar die Interessen der Kinder
    und Jugendlichen berühren, sind auch die entsprechenden Vorlagen zu übersenden. Das
    Jugendparlament ist dann auch beratend mit einzubeziehen.

§ 13 Beschlüsse

  1. Beschlüsse des Jugendparlaments können im Wege einer Verlinkung mit der Internetseite der
    Hansestadt Anklam auf der Homepage des Jugendparlamentes veröffentlicht werden.
  2. Das Jugendparlament erhält die Möglichkeit, über gefasste Beschlüsse die
    Stadtvertretersitzung zu informieren bzw. diesbezügliches Rederecht auf der nächsten
    Stadtvertretung beim Präsidium der Stadtvertretersitzung zu beantragen.

§ 14 Haushaltsmittel

Das Jugendparlament bekommt von der Hansestadt Anklam jährlich im Rahmen der
haushaltsseitigen Möglichkeiten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die es in eigener
Verantwortung verwaltet. Die Mittelverwendung ist dem Fachbereich 2 bis zum 15.
Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres nachzuweisen.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung tritt erstmalig durch Beschluss der Stadtvertretung am 07. Juni 2018
    in Kraft.
  2. Die Satzung kann jederzeit durch Beschluss des Jugendparlamentes geändert werden.
    Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung der
    Stadtvertretersitzung
  3. Die Satzungsänderung vom 13.08.2020 tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in
    Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.06.2018 außer Kraft.