1. Teil: Allgemeines

I Grundsätze der Arbeitsweise

  1. Aufgaben und Zusammensetzung des Jugendparlaments beruhen auf den Regelungen der Satzung des Jugendparlaments sowie der Stadtvertretung Anklams.
  2. Das Jugendparlament der Hansestadt Anklam unterstützt die Jugendlichen und bildet ihre Interessenvertretung. Es sorgt für die Kommunikation zwischen Jugendlichen und der Stadtvertretung sowie dem Bürgermeister.
  3. Die Gremien des Jugendparlaments können zu ihren Beratungen Gäste einladen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner genommen werden muss.

II Gremien des Jugendparlaments

  1. Die Gremien des JuPas sind:

(a) der Vorstand

(b) die Arbeitsgruppen

2. Teil: Beschlussfassung, Wahlen, Protokolle

III Anträge

  1. Nur Mitglieder des Jugendparlaments sowie der Bürgermeister der Hansestadt Anklam sind im Jugendparlament antragsberechtigt.
  2. Alle Anträge sind so zu formulieren, dass sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltungen“ abgestimmt werden können. Sie werden durch die Antragsteller eingebracht und können nur durch sie zurückgezogen werden. Alle Anträge sind in Schriftform zur Abstimmung zu stellen.

IV Beschlussfähigkeit

  1. Alle Gremien des Jugendparlaments sind nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Beisitzer sind hiervon ausgenommen. Dies ist durch die Sitzungsleitung neben der Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung zu Beginn der Sitzung festzustellen. Die Beschlussfähigkeit ist mit einem Drittel der Abstimmungsberechtigten gegeben, wenn wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden musste. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Satz 3 findet keine Anwendung auf Gegenstände, die bei der wegen Beschlussunfähigkeit zu wiederholenden Sitzung nicht auf der Tagesordnung standen.
  2. Ist das Jugendparlament nicht mehr beschlussfähig, so wird die laufende Sitzung auf Antrag unterbrochen oder abgebrochen.

V Abstimmungen und Beschlussfassungen

  1. Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Hand- oder Kartenzeichen. Während der Abstimmungen sind jegliche Wortbeiträge unzulässig. Vor den Abstimmungen besteht die Möglichkeit zur Aussprache.
  2. Soweit durch diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, ist für alle Beschlüsse jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu beachten.
  3. Vor der Abstimmung nennt die Sitzungsleitung den Beschlusstext, über den beschlossen werden soll und gibt die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. Die Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ geantwortet werden kann.
  4. Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes des Jugendparlaments wird namentlich abgestimmt. Die Mitglieder des Jugendparlaments werden dann in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen (siehe XV, 3).
  5. Liegen mehrere Anträge zur selben Angelegenheit vor, ist über den weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen. Gemäß der im Folgenden unter Ziffer XVI. genannten Regelungen entscheidet die Sitzungsleitung über die Reihenfolge der Abstimmungen.
  6. In Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege erfolgen, im Rahmen eines namentlichen Umlaufbeschlusses. Der Abstimmungszeitraum beträgt mindestens 24 Stunden und wird vor der Abstimmung bekanntgegeben. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung ist in der nachfolgenden Sitzung des Jugendparlaments zu verlesen.
  7. Das Abstimmungsergebnis wird durch die Sitzungsleitung festgestellt. Die Ergebnisse sind immer genau anzugeben.

VI Wahlen

  1. Alle Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Soweit durch Geschäftsordnung und Satzung nichts anderes bestimmt ist und durch Anwesende kein Widerspruch erhoben wird, können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden.
  2. Wahlen werden durch einen Wahlausschuss geleitet, der von den Wahlberechtigten im Block mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gewählt wird. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens einem Mitglied des Jugendparlaments sowie weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für ein durch die Wahl zu bestimmendes Mandat kandidieren.
  3. Alle Kandidaten müssen Gelegenheit erhalten, sich vorzustellen und Fragen zu beantworten.
  4. Die Auszählung der Stimmzettel ist für alle Wahlberechtigten öffentlich. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und anschließend bekannt zugeben. Alle Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode in dem Büro des Jugendparlaments aufzubewahren.

VII Protokollführung

  1. Über alle Sitzungen von Gremien des Jugendparlaments sind Protokolle anzufertigen. Die Organisation der Protokollführung obliegt dem jeweiligen Tagungsleiter, bei ordentlichen Sitzungen der Sitzungsleitung.
  2. Protokolle sind als Ergebnisprotokolle zu verfassen. Sie enthalten die behandelten Tagesordnungspunkte, die Namen der Teilnehmer sowie die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse. Alle Anträge sind wörtlich zu protokollieren. Bei Wahlen sind die Bezeichnung, der Ort und die Zeit der Wahl, die Anzahl und die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der ungültigen Stimmen und die Zusammenfassung des Ergebnisses oder der Ergebnisse festzuhalten.
  3. Auf Verlangen eines Mitglieds der Versammlung sind Meinungsäußerungen oder Tatbestände zu protokollieren.
  4. Alle Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Versammlung zu erstellen und allen zur protokollierten Sitzung Eingeladenen zuzuleiten. Änderungen zum Protokoll sind innerhalb von maximal 14 Tagen nach Zugang bzw. bis zur nächsten Sitzung schriftlich oder mündlich zu beantragen. Alle Protokolle sind auf der Folgesitzung des jeweiligen Gremiums zu bestätigen.

3. Teil: Sitzungen des Jugendparlaments

VIII Aufgaben einer Jugendparlamentssitzung

  1. Die ordentliche Sitzung ist das oberste Gremium des Jugendparlaments. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. Beratung und Beschlussfassung über nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung eingebrachte Anträge
    • b. Beratung über aktuelle Ereignisse in und um Anklam
    • c. Ausarbeitung von Anträgen für die Stadtvertretung bzw. Stadtverwaltung
    • d. Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vorstandes

IX Zusammensetzung

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments werden gemäß der Satzung alle zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Das Jugendparlament hat neun Mitglieder.

X Einberufung einer Sitzung

  1. Die Sitzungen werden halbjährig im Voraus geplant. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, bestimmt der Vorstand in Absprache mit den Mitgliedern des Jugendparlaments die Termine.
  2. Die Jugendparlamentssitzungen finden regelmäßig statt.
  3. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden schriftlich oder digital mindestens sieben Tage vor der Sitzung einzuladen. Die Einladung muss Angaben zum Tagungsort und zur Tagungszeit, zu den vorläufigen Tagesordnungsvorschlägen sowie zu eventuell bereits vorliegenden Anträgen enthalten. Darüber hinaus sollte das Protokoll der vergangenen Sitzung beigefügt sein.
  4. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Begründung unterschritten werden.
  5. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Jugendparlaments ist unverzüglich, aber mindestens 14 Tage nach Antragsstellung, eine Sitzung einzuberufen.

XI Fragestunde, Anhörung

  1. Die Jugendlichen der Hansestadt Anklam, die entweder hier wohnen, hier zur Schule gehen oder hier ihrer Ausbildung/Lehre nachgehen, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde am Beginn der Jugendparlamentssitzung Fragen an alle Mitglieder des Jugendparlaments und den Beisitzern zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigung. Die Fragen sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen sowie keinen Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesordnungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann das Jugendparlament im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von maximal 30 Minuten vorgesehen.
  2. Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese mit Zustimmung der Fragestellenden von den Befragten schriftlich innerhalb von zwei Wochen beantwortet. Außerdem sind die Antworten dem Jugendparlament zuzuleiten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die Antworten in der folgenden Sitzung mündlich mitgeteilt werden.

XII Anträge zur Tagesordnung

  1. Gegenstände, die auf der Versammlung verhandelt werden sollen, sind als Anträge zur Tagesordnung bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten. Sie werden den Mitgliedern umgehend zur Kenntnis gegeben.
  2. Die Versammlung beschließt zu Beginn ihrer Sitzung die Tagesordnung. Alle Anträge zur Tagesordnung sind zu behandeln.

XIII Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung

  1. Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung sollen mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gerichtet werden. Sie sind durch den Vorstand dem Jugendparlament mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übersenden.
  2. Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.
  3. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden öffentlich abgestimmt.
  4. Die Geschäftsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens 5 gewählten Mitgliedern geändert werden.

XIV Dringlichkeitsanträge

  1. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung eingebracht werden. Die Dringlichkeit muss sich aus der Sache selbst ergeben. Dringlichkeitsanträge sind in der Tagesordnung vorrangig zu behandeln.
  2. Wahlen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

XV Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge können jederzeit in die Sitzungen eingebracht werden. Sie müssen eine Änderung eines bereits vorliegenden Antrages darstellen. Sie müssen schriftlich oder mündlich an die Sitzungsleitung übermittelt werden.
  2. Änderungsanträge sind vor dem zugrundeliegenden Antrag abzustimmen.

XVI Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu behandeln und werden nach Diskussion von der Tagungsleitung zur Abstimmung gestellt.
  2. Rede und Gegenrede sind zu berücksichtigen.
  3. Mitglieder des Jugendparlaments können folgende Anträge zur laufenden Versammlung stellen:
    • a. Schluss der Redeliste
    • b. Absetzung eines Tagesordnungspunktes
    • c. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    • d. Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung
    • e. namentliche Abstimmung
    • f. geheime Abstimmung
  4. Anträge zur laufenden Versammlung nach Abs. 2 a) – d) bedürfen einer einfachen Mehrheit. Geschäftsordnungsanträge nach Abs. 2 e) und f) einem Antrag eines Mitgliedes.
  5. Anträge zu Abs. 2 a) kann nur stellen, wer zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist die Redeliste bekannt zugeben.

XVII Sitzungsleitung

  1. Die Versammlung wird durch die Tagungsleitung eröffnet. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Dabei stellt er die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.
  2. Die Sitzungsleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte eines ihrer Mitglieder als alleinige Versammlungsleitung bestimmen. Die Sitzungsleitung entscheidet in Zweifelsfällen gemeinsam über die Auslegung dieser Geschäftsordnung.
  3. Die Sitzungsleitung kann Rednern, die bereits mehr als drei Minuten ununterbrochen gesprochen haben, abschweifen oder unkonstruktiv sind, das Wort entziehen. Das Wort kann später wieder erteilt werden.
  4. Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen oder ihnen das Wort entziehen. Nach dem dritten Ordnungsruf kann die Sitzungsleitung den Betreffenden von der Sitzung ausschließen. Wenn die Ordnung nicht wieder herzustellen ist, kann die Sitzungsleitung die Sitzung schließen. Auf Antrag kann eine Entscheidung der Tagungsleitung nach Satz 3 widerrufen werden.

XVIII Redeordnung

  1. Reden darf nur, wem die Sitzungsleitung das Wort erteilt hat. Das Jugendparlament legt durch Beschluss die maximale Redezeit am Anfang der Versammlung fest. Die Redezeit kann durch das Jugendparlament durch einfache Mehrheit festgelegt werden.
  2. Das Wort muss in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden. Für Geschäftsordnungsanträge ist nach abgeschlossener Rede jederzeit das Wort zu erteilen.
  3. Die Sitzungsleitung kann Redner, die vom Thema abweichen, auf den Gegenstand der Aussprache verweisen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  4. Ausgenommen hiervon sind Wahlen im Sinne von Ziffer V. dieser Geschäftsordnung.
  5. Die Redezeit für jeden Redner beträgt maximal drei Minuten.

4. Teil: Vorstand

XIX Wahl des Vorstandes

  1. Das Jugendparlament wählt, unter Berücksichtigung der Regelungen aus der Satzung des Jugendparlaments, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
  2. Bei der konstituierenden Sitzung muss der alte Vorstand von den gewählten Mitglieder entlastet werden.
  3. Das Jugendparlament kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen aussprechen. Die Neuwahl für die restliche Wahlperiode erfolgt bei der nächsten Sitzung. Diese ordentliche Jugendparlamentssitzung muss innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
  4. Es besteht die Möglichkeit eines konstruktiven Misstrauensvotums. Wird nicht die erforderliche Zustimmung erreicht, kann per Zweidrittelmehrheit das Jugendparlament innerhalb von 21 Tagen aufgelöst werden.

XX Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt,

  1. die Geschäfte des Jugendparlaments zu führen,
  2. die enge und regelmäßige Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und der Stadtvertretung sowie deren rechtzeitige und umfassende Information,
  3. jährlich dem Jugendparlament Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere auch über die Verwendung der finanziellen Mittel des Jugendparlaments zu geben,
  4. die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Jugendparlaments, insbesondere die Verwaltung der Webpräsentation, das Ausfertigen von Pressemitteilungen, sowie die Ausgabe von Publikationen. Das Jugendparlament kann per einfacher Mehrheit allen Mitgliedern die Befugnis dafür erteilen,
  5. die Wahl der Delegierten für den Beisitz in der Stadtvertretung, sowie alle anderen Ausschüsse und Bündnisse, denen das Jugendparlament durch Gesetz, Verordnung oder eigenen Beschluss angehört.

XXI Vorstandsvorsitz

  1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt das Jugendparlament nach außen, insbesondere obliegt ihm die Kommunikation mit dem Verwaltung und dem Bürgermeister. Er kann die Wahrnehmung seiner Pflichten teilweise und zeitlich oder thematisch begrenzt im Einvernehmen mit dem gesamten Vorstand, anderen Vorstandsmitgliedern oder weiteren Mitgliedern des Jugendparlaments übertragen.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden erfüllen die Aufgaben des Vorsitzenden, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert ist oder ihnen in sonstiger Weise nicht nachkommt.

XXII Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt mindestens einmal halbjährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu seinen Sitzungen zusammen.
  2. Der Vorsitzende bestimmt in Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Ort und Zeit der Sitzung.
  3. Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladungen müssen Angaben zum Tagungsort und zur Tagungszeit, zu den vorläufigen Tagesordnungsvorschlägen sowie zu eventuell vorliegenden Anträgen enthalten.

6. Teil: Projekte, Arbeitsgruppen o. Ä.

XXIII Projekte, Arbeitsgruppen o. Ä.

  1. Arbeitsgruppen werden durch einen Beschluss (einfache Mehrheit) der Mitglieder des Jugendparlaments gegründet und aufgelöst. In den Arbeitsgruppen können Mitglieder des Jugendparlaments und andere Jugendliche mitwirken.
  2. Eine Arbeitsgruppe setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, wovon mindestens eine Person stimmberechtigtes Mitglied des Jugendparlaments sein muss.
  3. Arbeitsgruppen treffen sich in der Regel öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit wird in der Arbeitsgruppe entschieden.
  4. Arbeitsgruppen können eigenständig Statements und Pressemeldungen in ihrem Namen herausgeben. Diese müssen im zu veröffentlichenden Wortlaut an alle Mitglieder des Jugendparlamentes versendet werden. Wenn innerhalb von zwei Tagen fünf Mitglieder des Jugendparlamentes der Veröffentlichung widersprechen, bedarf die Veröffentlichung eines Beschlusses des Jugendparlamentes in einer öffentlichen Sitzung.
  5. Aus der Mitte der Arbeitsgruppe wählen ihre Mitglieder ein Mitglied des Jugendparlaments zu ihrem Koordinator, diese organisieren die Schriftführung. Im Übrigen gilt Ziffer VII. der Geschäftsordnung.
  6. Der Koordinator der Arbeitsgruppe beruft und leitet die Sitzungen der Arbeitsgruppe, und präsentiert die Arbeit vor dem Jugendparlament.

7. Teil: Finanzen des Jugendparlaments

XXIV Privilegierte Ausgaben

  1. Aus den dem Jugendparlament zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln müssen vorab folgende Ausgaben gedeckt sein:
  • anfallende Kosten, die die Arbeit des Jugendparlaments gewährleisten,
  • mögliche Reisekosten,
  • Aufwendungen für Referenten und Sachverständige.

8. Teil: Schlussbestimmungen

XXV Unterlagen des Jugendparlaments der Hansestadt Anklam

Bei der Geschäftsstelle des Jugendparlaments sind alle Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

XXVI Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss durch das Jugendparlament an die Stelle der bisherigen Geschäftsordnung. Dies gilt entsprechend für Änderungen der Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung tritt erstmals zur Sitzung am 15.05.2019 in Kraft.

Beschlossen anlässlich der Sitzung des Jugendparlaments der Hansestadt Anklam am 25. April 2019.

[1] In dieser Geschäftsordnung wird grundsätzlich nur die männliche Variante von Bezeichnungen verwendet, meint aber immer sowohl die männlichen als auch die weiblichen Personen.